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Novelle Kreislaufwirtschaftsgesetz – VKU gibt umfassende Stellungnahme ab

Autor:
Förderverein VKS
Veröffentlicht am:
20.08.2026
Lesezeit:
Eine bronzene Statue der Justitia, die eine Waage in der linken Hand hält und ein Schwert in der rechten Hand. Sie trägt eine Augenbinde und eine antike Robe, steht auf einem neutralen verschwommenen Hintergrund.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wird in dieser Legislaturperiode novelliert. Das Bundesumweltministerium hat hierzu im Juni 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt. Der VKU hat hierzu umfassend Stellung genommen.

Der Gesetzesentwurf hat unter anderem zum Inhalt, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE) eine größere Rolle im Rahmen der Abfallvermeidung und Wiederverwendung spielen sollen. Der Gesetzesentwurf sieht hier relativ allgemein gehaltene und noch durch Rechtsverordnung zu konkretisierende Pflichten vor, die im Allgemeinen ab dem Jahr 2033 gelten sollen. Hierzu zählt die Vorhaltung eines Heraustrageservice durch die ÖRE für Sperrmüll und wiederverwendbare Gegenstände aus privaten Haushalten und die Pflicht, wiederverwendbare Gegenstände auf den Wertstoffhöfen zu separieren und für die Wiederverwendung anzubieten.

Der VKU hat in seiner Stellungnahme grundsätzlich das Ansinnen der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes begrüßt, die Wiederverwendung und Abfallvermeidung zu stärken und die Rolle der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE) in diesem Themenfeld klar zu definieren. Allerdings müssen aus Sicht des VKU verschiedene Aspekte der Wiederverwendung im Gesetzesentwurf präzisiert werden, damit für die ÖRE auch Rechtssicherheit und Planbarkeit geschaffen werden können. Der VKU sieht den Vorschlag, einen Heraustrageservice für Sperrmüll oder gebrauchstaugliche Gegenstände als Pflichtaufgabe der ÖRE festzulegen, kritisch und plädiert dafür, die konkrete Ausgestaltung der Sperrmüllsammlung sowie der Erfassung von gebrauchstauglichen Gegenständen den ÖRE zu überlassen.

Die Verpflichtung zur Annahme und Getrennthaltung von wiederverwendbaren Gegenständen kann der VKU ferner nur dann akzeptieren, wenn diese nur solche Gegenstände betrifft, für die eine realistische Möglichkeit zur Vermarktung besteht und die Annahme und Getrennthaltung von gebrauchstauglichen Gegenständen insgesamt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Derartige Maßgaben muss die entsprechende noch zu erarbeitende Rechtsverordnung enthalten; die ÖRE vor Ort müssen in diesem Rahmen einen Entscheidungsspielraum erhalten, für welche Stoffströme sie eine Annahme zur Wiederverwendung anbieten.

Der VKU plädiert ferner dafür, die neu vorgesehene Kennzeichnungspflichten der kommunalen Abfallbehälter mit den Vorgaben des EU-Verpackungsrechts zeitlich und inhaltlich zu synchronisieren und auch entsprechende Kennzeichnungspflichten für gewerbliche Abfallbehälter einzuführen.

Der VKU wird das weitere Verfahren der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eng begleiten.

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